Wir über uns
Khordong e.V.
Der Khordong e.V. hat seinen Vereinssitz seit dem 24.04.2014 in Berlin und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.
Die Gemeinnützigkeit wurde lt. Bescheid vom 09.02.1999 zur -Förderung religiöser Zwecke- zuerkannt und letztmalig am 08.08.2022 bestätigt.
Der Verein wurde am 21.09.1995 in Frankfurt am Main gegründet.
Der Vorstand
1. Vorsitzender
Dr. Olaf Brockmann
Taborstr. 5
10997 Berlin
Tel.: +49-30-81036335
E-Mail: olaf(at)khordong(Punkt)de
Stellvertretender Vorsitzender
Anne Gäbler
Grabowstr. 9
12435 Berlin
E-Mail: yontan(ad)gmx(Punkt)net
SchatzmeisterIn
Heike Gregory
Am Ruhestein 37
60529 Frankfurt
Tel.: +49-69-75089651
E-Mail: hg_de(ad)yahoo(Punkt)de
Kassenprüfer
Norbert Ohl
Kontoverbindungen:
Wir nehmen auch Spenden per Paypal entgegen. Dafür diese Spenden bitte an: mail(ad)khordong(punkt)net senden.
Steuernummer: 27/656/55941
Letzter Freistellungsbescheid vom 08.08.2022
Der Khordong e.V. fördert gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 2 AO.
Der Khordong e.V. ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Der Verein ist berechtigt für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Für Kleinbetragsspenden bis 200.-€ gilt obige Ausführung bzw. dieser Vereinfachter Spendennachweis (als PDF zum Ausdrucken) zusammen mit einem Buchungsbeleg (z.B. Kontoauszug) als ausreichender Nachweis und eine gesonderte Zuwendungsbescheinigung ist nicht zwingend nötig und stellen wir nur nach Aufforderung an. Siehe hier:
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durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Abgestempelte Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden vom Finanzamt nicht mehr als Buchungsbestätigung anerkannt > s. Einkommensteuer-Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart im November 2002
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zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg,
auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind.
Für Lastschrifteinzug gilt:
Rechtslage ab 1.1.2007
Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV; s. Anhang zu § 10b EStG) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers) sind nicht mehr erforderlich.